Was fällt unter das Führverbot des § 42 a WaffG?
Anscheinswaffen
Anscheinswaffen sind Schusswaffen, die Ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden.
Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Feuerwaffen
unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Feuerwaffe
Hieb- und Stoßwaffen
Hieb- und Stoßwaffen sind Gegenstände, die Ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen.
Bei einem berechtigten Interesse greift das Verbot nicht. Das Waffengesetz nennt hierfür beispielhaft: Berufsausübung, Brauchtumspflege, Sport oder einen allgemein anerkannten Zweck.
Die Aufzählung ist nicht abschließend, so dass jeder sozialadäquate Gebrauch von Messern weiter möglich ist. Kein berechtigtes Interesse ist es nach der Gesetzesintention dagegen, ein Messer zu Verteidigungszwecken mit sich zu führen.
Ein Kampfmesser sowie Teleskopschlagstöcke
Einhandmesser (Klingenlänge unbeachtlich) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm.
Einhandmesser sind Messer mit einhändig feststellbarer Klinge.
Einhandmesser mit Knopf zum Öffnen
Einhandmesser mit Griffloch zum Öffnen
feststehendes Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
Quelle: BKA.de 2014