Messer und Waffenrecht in Deutschland
Welche Messer darf ich besitzen, transportieren oder mitführen? Hier findest du eine verständliche Zusammenfassung der wichtigsten Regelungen. Da die rechtliche Beurteilung immer vom konkreten Messer, dem Ort und der jeweiligen Situation abhängen kann, ersetzt diese Seite keine individuelle Rechtsberatung.
Wichtiger Hinweis zu Springmessern
Seit dem 31.10.2024 sind Spring- und Fallmesser in Deutschland grundsätzlich verbotene Gegenstände. Für bestimmte Springmesser besteht jedoch eine gesetzliche Ausnahme. Diese setzt voraus, dass die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt, der aus dem Griff herausragende Klingenteil höchstens 8,5 cm lang und nicht zweiseitig geschliffen ist.
Zusätzlich muss ein berechtigtes Interesse bestehen, das eine einhändige Nutzung erforderlich macht, oder der Umgang muss im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgen. Die Abgabe entsprechender Springmesser erfolgt bei uns daher nur an Personen, die uns die erforderlichen Voraussetzungen bestätigen beziehungsweise nachweisen.
Bitte prüfe vor deiner Bestellung sorgfältig, ob die gesetzlichen Voraussetzungen bei dir tatsächlich vorliegen.
Formular für Springmesser herunterladenDie rechtliche Situation in Deutschland
Beim Kauf und bei der Nutzung eines Messers muss zwischen Erwerb, Besitz, Führen und Transport unterschieden werden. Ein Messer kann legal erworben und besessen werden, während für das Führen außerhalb der eigenen Wohnung, der Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums besondere Einschränkungen gelten.
Wir prüfen unser Sortiment für den deutschen Markt sorgfältig. Bei bestimmten Springmessern gelten zusätzliche Voraussetzungen für den zulässigen Umgang und die Abgabe. Ob ein Messer im konkreten Einzelfall geführt werden darf, hängt unter anderem von seiner Bauart, dem Verwendungszweck, dem Aufenthaltsort und möglichen örtlichen Sonderregelungen ab.
Erwerb und Besitz
Viele handelsübliche Messer dürfen grundsätzlich erworben und besessen werden. Für verbotene Gegenstände und bestimmte Springmesser gelten jedoch besondere Regelungen und Ausnahmen.
Führen
Für Einhandmesser, Hieb- und Stoßwaffen sowie feststehende Messer mit mehr als 12 cm Klingenlänge gelten die Einschränkungen des § 42a WaffG.
Transport
Bei § 42a ist der Transport in einem verschlossenen Behältnis ausdrücklich ausgenommen. Bei Veranstaltungen und im Fernverkehr gelten zusätzlich eigene Vorschriften zum nicht zugriffsbereiten Transport.
Die wichtigsten Regelungen im Überblick
§ 42a WaffG – Einhandmesser und feststehende Messer über 12 cm
§ 42a WaffG regelt das Führen von Anscheinswaffen, Hieb- und Stoßwaffen, Einhandmessern und feststehenden Messern mit einer Klingenlänge von mehr als 12 cm.
- Es ist verboten
1. Anscheinswaffen,
2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen. - Absatz 1 gilt nicht
1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt. Weitergehende Regelungen bleiben unberührt. - Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.
Als „einhändig feststellbar“ werden grundsätzlich Messer verstanden, die sowohl eine Vorrichtung zum einhändigen Öffnen als auch eine Klingenarretierung besitzen. Hat ein Messer nur eines dieser beiden Merkmale, fällt es regelmäßig nicht unter den Begriff des Einhandmessers nach § 42a.
Bei einem technisch als Zweihandmesser ausgelegten Modell führt nicht jede theoretisch mögliche Öffnung durch Schleudern automatisch zur Einstufung als Einhandmesser. Entscheidend sind jedoch immer die konkrete Konstruktion und Handhabung des jeweiligen Modells.
„Hieb- und Stoßwaffen“ sind Gegenstände, deren Zweckbestimmung im Einsatz als Waffe liegt. Dazu können beispielsweise bestimmte Dolche oder Bajonette gehören. Die bloße Möglichkeit, einen normalen Gebrauchsgegenstand als Waffe einzusetzen, macht ihn noch nicht automatisch zu einer Hieb- oder Stoßwaffe.
Was bedeutet „allgemein anerkannter Zweck“?
Der Begriff „allgemein anerkannter Zweck“ wird im Waffengesetz nicht abschließend definiert. Gemeint sein können nachvollziehbare und sozial übliche Verwendungszwecke, bei denen das Mitführen des betreffenden Messers sachlich begründet ist.
Als mögliche Beispiele werden häufig Tätigkeiten wie Grillen, Picknicken, Gartenarbeit, Pilzesammeln, Wandern, Segeln, Bergsteigen oder vergleichbare Freizeit- und Outdooraktivitäten genannt. Entscheidend bleibt jedoch immer die konkrete Situation.
Selbstverteidigung gilt nicht als allgemein anerkannter Zweck. Auch eine bloße Behauptung, das Messer eventuell gebrauchen zu können, reicht nicht automatisch aus.
Da der Begriff auslegungsbedürftig ist, können Behörden und Gerichte einen konkreten Einzelfall anders beurteilen. Deshalb sind Aussagen wie „Einhandmesser sind generell verboten“ zu pauschal: Besitz und Erwerb sind nicht automatisch verboten, das Führen ist jedoch grundsätzlich eingeschränkt und nur unter den gesetzlichen Ausnahmen zulässig.
Bei Unsicherheit empfiehlt sich der Transport in einem verschlossenen Behältnis oder eine verbindliche Auskunft der zuständigen Waffenbehörde beziehungsweise eine anwaltliche Beratung.
Öffentliche Veranstaltungen – § 42 WaffG
Das Führen von Messern ist bei öffentlichen Veranstaltungen wie Volksfesten, Messen, Märkten oder Sportveranstaltungen grundsätzlich untersagt – unabhängig von Klingenlänge und Öffnungsmechanismus. Das Gesetz enthält jedoch einen umfangreichen Ausnahmenkatalog.
- Anlieferverkehr,
- Gewerbetreibende und ihre Beschäftigten und von den Gewerbetreibenden Beauftragte, die Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen,
- Personen, die ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern,
- Personen, die ein Messer in oder auf bestimmten Gebäuden oder Flächen mit öffentlichem Verkehr sowie in Verkehrsmitteln und Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs, in oder auf denen Menschenansammlungen auftreten können und die einem Hausrecht unterliegen mit Zustimmung des Hausrechtsbereichsinhabers führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthaltes in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht,
- das gewerbliche Ausstellen von Messern auf Messen, Märkten und Ausstellungen,
- Rettungskräfte und Einsatzkräfte im Zivil- und Katastrophenschutz im Zusammenhang mit der Tätigkeit,
- Mitwirkende an Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen, Theateraufführungen oder historischen Darstellungen, wenn zu diesem Zweck Messer geführt werden,
- Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege, der Jagd oder der Ausübung des Sports führen,
- Inhaber gastronomischer Betriebe, ihre Beschäftigten und Beauftragten sowie deren Kundinnen und Kunden,
- Personen, die Messer im Zusammenhang mit einem allgemein anerkannten Zweck führen.
Der Begriff „nicht zugriffsbereit“ wurde in Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 13 WaffG konkretisiert. Dort heißt es:
Ein verschlossenes Behältnis ist in diesem Zusammenhang nicht zwingend vorgeschrieben, bietet aber regelmäßig die rechtlich sicherere und leichter nachweisbare Transportform.
Nach der Gesetzesbegründung kann eine kurzfristige Benutzung eines Messers beispielsweise zum Schälen oder Schneiden mitgebrachter Lebensmittel trotz des grundsätzlichen Führverbots von einer Ausnahme erfasst sein. Maßgeblich bleibt stets die konkrete Situation.
Waffen- und Messerverbotszonen sowie Personennahverkehr
Landesregierungen können durch Rechtsverordnungen das Führen von Waffen und Messern auf bestimmten öffentlichen Straßen, Plätzen, in Gebäuden, Einrichtungen, Verkehrsmitteln sowie an Jugend- und Bildungseinrichtungen verbieten oder beschränken.
Die jeweiligen Gebiete, Verbote und Ausnahmen können regional unterschiedlich geregelt sein. Informiere dich deshalb vor Ort über die konkrete Verordnung der jeweiligen Stadt, Kommune oder des Bundeslandes.
Für Messer müssen in solchen Verordnungen grundsätzlich Ausnahmen für Fälle mit berechtigtem Interesse vorgesehen werden. Dazu gehören regelmäßig die in § 42 Absatz 4a genannten Fälle.
Zur Durchsetzung dieser Verbote können zuständige Behörden Personen im räumlichen Geltungsbereich kurzzeitig anhalten, befragen, mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen und Personen durchsuchen. Das bedeutet nicht, dass außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs jederzeit anlasslose Kontrollen zulässig wären.
Öffentlicher Personenfernverkehr – § 42b WaffG
Das Führen von Messern ist in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenfernverkehrs grundsätzlich verboten. Dazu gehören insbesondere Fernverkehrszüge und Fernbusse.
Das Verbot umfasst außerdem seitlich umschlossene Einrichtungen des Personenfernverkehrs, insbesondere Gebäude und Haltepunkte. Dazu können je nach konkreter baulicher Situation beispielsweise Bahnhofsgebäude oder entsprechende Haltestellenbereiche gehören.
Es gelten die gesetzlichen Ausnahmen aus § 42 Absatz 4a WaffG. Dazu gehört unter anderem die nicht zugriffsbereite Beförderung. Zusätzlich kann eine Zustimmung des Verkehrsunternehmens eine Rolle spielen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthalts in dessen Hausrechtsbereich dient oder damit im Zusammenhang steht.
Springmesser und Fallmesser
Spring- und Fallmesser sind nach Anlage 2 zum Waffengesetz grundsätzlich verbotene Gegenstände. Das Verbot betrifft den Umgang und damit unter anderem Erwerb, Besitz, Überlassen und Führen.
Für bestimmte Springmesser besteht eine Ausnahme, wenn sämtliche folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Klinge springt seitlich aus dem Griff heraus.
- Der aus dem Griff herausragende Klingenteil ist höchstens 8,5 cm lang.
- Die Klinge ist nicht zweiseitig geschliffen.
- Es besteht ein berechtigtes Interesse, das eine einhändige Nutzung erforderlich macht, oder der Umgang erfolgt im Zusammenhang mit der Berufsausübung.
OTF-Messer, bei denen die Klinge nach vorne aus dem Griff herausspringt, werden von dieser gesetzlichen Ausnahme grundsätzlich nicht erfasst. Bei Rettungswerkzeugen oder besonders konstruierten Modellen kann jedoch eine abweichende Einstufung des konkreten Gegenstands vorliegen.
Wir geben Springmesser, die unter die gesetzliche Ausnahme fallen können, deshalb nur nach Prüfung der erforderlichen Erklärung beziehungsweise des Nachweises ab.
Sonstige verbotene Messer und Gegenstände
Zu den verbotenen Gegenständen gehören unter anderem Hieb- oder Stoßwaffen, die einen anderen Gegenstand vortäuschen oder mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind. Beispiele können Koppelschlossmesser oder Stockdegen sein.
Grundsätzlich verboten sind außerdem insbesondere:
- Fallmesser,
- Faustmesser,
- Butterfly- beziehungsweise Balisongmesser,
- Schlagring- und Knöchelmesser,
- Springmesser, soweit keine gesetzliche Ausnahme greift.
Stumpfe Trainingsgeräte können je nach Konstruktion außerhalb der waffenrechtlichen Messerdefinition liegen. Entscheidend ist nicht allein die Produktbezeichnung, sondern die tatsächliche Beschaffenheit des Gegenstands.
Für Inhaber einer jagdrechtlichen Erlaubnis sowie Angehörige leder- oder pelzverarbeitender Berufe besteht unter bestimmten Voraussetzungen eine gesetzliche Ausnahme für den Umgang mit Faustmessern, wenn diese für die jeweilige Tätigkeit benötigt werden.
Der unerlaubte Umgang mit verbotenen Gegenständen kann strafrechtliche Folgen haben.
Rechtliche Situation in anderen Ländern
In anderen Ländern Europas und der Welt gelten eigene rechtliche Bestimmungen. Ein Messer, das in Deutschland zulässig ist, kann im Zielland Einfuhr-, Besitz- oder Führbeschränkungen unterliegen.
Der Besteller ist dafür verantwortlich, dass Einfuhr, Erwerb, Besitz und Nutzung der bestellten Gegenstände nicht gegen die Vorschriften des jeweiligen Landes verstoßen.
Wir können die Vielzahl unterschiedlicher nationaler und regionaler Regelungen nicht vollständig kennen, überwachen oder verbindlich auslegen. Bitte informiere dich deshalb vor der Bestellung bei den zuständigen Behörden deines Landes.
Hinweis zur Rechtsberatung und zu den Quellen
Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der allgemeinen und unverbindlichen Information. Sie stellt keine individuelle Rechtsberatung dar und kann eine Prüfung des konkreten Messers und der persönlichen Situation durch eine zuständige Behörde oder einen Rechtsanwalt nicht ersetzen.
Gesetze, örtliche Verordnungen und behördliche Auslegungen können sich ändern. Maßgeblich ist immer die zum jeweiligen Zeitpunkt geltende Rechtslage.

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